FC Germania Lich-Steinstraß 1927 e.V. Kunstrasen 2026 - Parzellen-Aktion

AGB & Leistungsbeschreibung

für die symbolische Übernahme von Kunstrasen-Parzellen und das Unternehmenssponsoring des FC Germania Lich-Steinstraß 1927 e.V.

1. Anbieter und Geltungsbereich

Anbieter der Parzellenaktion ist der FC Germania Lich-Steinstraß 1927 e.V., Licher Allee 18, 52428 Jülich (nachfolgend „Verein“). Kontakt: verein@germania-lich-steinstrass.de.

Diese Bedingungen regeln zwei getrennte Unterstützungswege: freiwillige Spenden ohne geschuldete Werbegegenleistung und entgeltliches Sponsoring mit vereinbarter Werbeleistung. Die Auswahl einer „Parzelle“ ist in beiden Fällen rein symbolisch. Es werden weder Eigentum noch Besitz, Nutzungsrechte oder sonstige Rechte an einem Grundstück oder am Sportplatz übertragen.

Spende

Freiwillige Zuwendung ohne Anspruch auf Werbung oder dauerhafte Darstellung. Eine Namensnennung ist ein widerrufbares Dankeschön und keine Gegenleistung. Logos sind ausgeschlossen.

Sponsoring

Entgeltliche Werbeleistung ausschließlich für Unternehmen und juristische Personen. Firmenname und freigegebenes Logo werden für den vereinbarten Zeitraum dargestellt. Es wird eine Rechnung erstellt.

2. Auswahl, Reservierung und Vertragsschluss

Die Darstellung freier Parzellen ist noch kein bindendes Angebot. Mit „Verbindlich reservieren“ übermittelt die unterstützende Person eine verbindliche Reservierungs- bzw. Sponsoringanfrage für die gewählten Parzellen. Der Verein bestätigt die Reservierung per E-Mail und teilt Bankverbindung, eindeutigen Verwendungszweck und Zahlungsfrist mit.

Die Parzellen sind grundsätzlich 14 Tage reserviert. Geht der vollständige Betrag nicht fristgerecht und unter dem mitgeteilten Verwendungszweck ein, darf der Verein die Reservierung ohne weitere Erklärung aufheben und die Parzellen wieder freigeben. Der Verein kann die Frist im Einzelfall verlängern.

Bei gleichzeitig eingehenden Anfragen kann eine im Warenkorb angezeigte Parzelle bereits anderweitig reserviert sein. Maßgeblich ist die Verfügbarkeitsprüfung beim Absenden.

3. Bedingungen für Spenden

Spenden werden für das gemeinnützige Kunstrasenprojekt des Vereins verwendet. Die symbolische Parzellenauswahl dient der Veranschaulichung der Kampagne und begründet keinen Anspruch auf eine konkrete Verwendung des Betrags für eine bestimmte Fläche.

Die freiwillige Namensnennung erfolgt nur bei ausdrücklicher Einwilligung. Der Verein schuldet weder eine bestimmte Platzierung oder Schriftgröße noch eine dauerhafte Veröffentlichung. Die Spende kann auch vollständig anonym erfolgen. Eine Namensnennung oder deren späterer Widerruf hat keinen Einfluss auf die Behandlung als Spende.

Eine Zuwendungsbestätigung wird nur ausgestellt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bis zur jeweils geltenden Grenze kann ein vereinfachter Zuwendungsnachweis genügen. Eine steuerliche Anerkennung im Einzelfall kann der Verein nicht garantieren.

Wird das Kunstrasenprojekt endgültig aufgegeben oder kann der vorgesehene Zweck nicht verwirklicht werden, informiert der Verein über das weitere Vorgehen. Spenden werden ausschließlich im steuerrechtlich zulässigen Rahmen für den satzungsmäßigen gemeinnützigen Zweck eingesetzt. Über eine steuerrechtlich zulässige oder erforderliche Rückzahlung entscheidet der Verein nach Prüfung des Einzelfalls.

4. Bedingungen für Sponsoring

Sponsoring kann nur im Rahmen einer unternehmerischen oder vergleichbaren beruflichen Tätigkeit gebucht werden. Die buchende Person bestätigt, für das genannte Unternehmen bzw. die juristische Person vertretungsberechtigt zu sein.

Zusammenhängend ausgewählte Raster- und Sonderparzellen bilden die gebuchte Werbefläche. Der Verein veröffentlicht Firmenname und ein freigegebenes Logo auf der digitalen Sponsorenansicht und auf einer physischen Sponsorentafel am Sportplatz. Die konkrete Gestaltung, Anordnung, Größe und technische Umsetzung bestimmt der Verein unter angemessener Berücksichtigung der gebuchten Fläche, Lesbarkeit und eines einheitlichen Gesamtbilds.

Der Leistungszeitraum beginnt am 1. Januar des auf den vollständigen Zahlungseingang folgenden Jahres und endet nach 5 vollen Kalenderjahren am 31. Dezember. Eine frühere digitale Darstellung nach Zahlung und Logo-Freigabe ist eine unentgeltliche Zusatzleistung und verlängert den Zeitraum nicht.

Alle im Sponsoring-Checkout genannten Parzellenpreise sind Nettopreise. Hinzu kommen 19 % Umsatzsteuer. Vor Absenden werden Nettoentgelt, Umsatzsteuer und Bruttozahlbetrag ausgewiesen. Die Rechnung wird zunächst als PDF an die angegebene E-Mail-Adresse übermittelt; das Unternehmen stimmt dieser Übermittlungsform im Checkout zu. Sobald der Verein zur Ausstellung strukturierter elektronischer Rechnungen verpflichtet ist, tritt dieses Format an die Stelle der PDF-Rechnung.

5. Logo, Rechte und Freigabe

Das Unternehmen stellt ein geeignetes Logo als PNG-, JPG- oder WebP-Datei bereit und räumt dem Verein für den Leistungszeitraum das einfache, räumlich unbeschränkte Recht ein, Firmenname und Logo für die vereinbarte digitale und physische Darstellung zu speichern, technisch anzupassen, zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen.

Das Unternehmen versichert, über die hierfür erforderlichen Marken-, Urheber- und sonstigen Rechte zu verfügen und keine Rechte Dritter zu verletzen. Es stellt den Verein von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit es die Rechtsverletzung zu vertreten hat.

Der Verein kann Dateien ablehnen, die technisch ungeeignet, rechtswidrig, diskriminierend, gewaltverherrlichend, extremistisch, pornografisch oder mit Vereinszweck und Jugendschutz unvereinbar sind. Das Unternehmen erhält Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Ersatz zu liefern. Bis zur Freigabe kann ausschließlich der Firmenname dargestellt werden.

Ein digitales Logo kann während des Leistungszeitraums nach erneuter Prüfung ersetzt werden. Für die bereits hergestellte physische Tafel besteht kein Anspruch auf Austausch allein wegen einer späteren Logoänderung.

6. Physische Tafel und öffentliche Darstellung

Die physische Tafel wird zu einem vom Verein festgelegten Sammeltermin produziert. Darstellungen können daher digital früher sichtbar sein als auf der Tafel. Witterung, Reparatur, Umbau, behördliche Vorgaben oder eine vorübergehende Sperrung des Sportgeländes können die physische Sichtbarkeit zeitweise einschränken.

Nach Druck lässt sich die Tafel nur durch Austausch, Abdeckung oder Überklebung ändern. Bei einer freiwilligen Namensnennung zu einer Spende bleibt ein datenschutzrechtlicher Widerruf trotzdem möglich; der Verein anonymisiert die digitale Anzeige und veranlasst eine angemessene Unkenntlichmachung auf der eigenen Tafel. Beim Sponsoring ist die Darstellung Bestandteil des Vertrags.

Der Verein darf die Tafel aus sachlichem Grund ersetzen oder gestalterisch neu ordnen, sofern Umfang und Wert der vereinbarten Sponsoringleistung im Wesentlichen erhalten bleiben.

7. Projektabbruch, Leistungsstörungen und Erstattung

Wird das Kunstrasenprojekt vor Beginn der vereinbarten Sponsoringleistung endgültig aufgegeben und kann auch keine gleichwertige Darstellung angeboten werden, erstattet der Verein das gezahlte Sponsoringentgelt. Wurden bereits werthaltige Teilleistungen erbracht, stimmen Verein und Unternehmen eine angemessene anteilige Lösung ab. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Vorübergehende Unterbrechungen werden in angemessenem Umfang durch Verlängerung, Ersatzdarstellung oder eine andere gleichwertige Maßnahme ausgeglichen, soweit Dauer und Ursache dies rechtfertigen.

Ein freiwilliges vertragliches Stornorecht nach vollständigem Zahlungseingang wird für Sponsoring nicht eingeräumt. Gesetzliche Rechte bei Nicht- oder Schlechtleistung bleiben unberührt. Eine Widerrufsbelehrung für Verbraucher-Sponsoring ist nicht vorgesehen, da Sponsoring ausschließlich Unternehmen und juristischen Personen angeboten wird.

8. Haftung

Der Verein haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Der Verein haftet nicht für Kopien, Verlinkungen, Suchmaschineneinträge oder sonstige Verwendungen veröffentlichter Namen und Logos durch unabhängige Dritte, soweit er diese nicht veranlasst hat und gesetzlich nicht zu ihrer Beseitigung verpflichtet ist.

9. Datenschutz und Schlussbestimmungen

Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten stehen in der Datenschutzerklärung. Für freiwillige Spendernamen gelten zusätzlich die dort beschriebenen Bedingungen der Einwilligung und des Widerrufs.

Es gilt deutsches Recht. Ist das Sponsoring-Unternehmen Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit rechtlich zulässig – der Sitz des Vereins Gerichtsstand.

Der Verein ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Stand: 22.08.2026 · Version: 2026-08-22-v1